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301.111 GesV CH-AG

§ 24 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Raucherbetriebe und Degustationszonen; Bewilligung

Gesundheitsvorsorge - Schutz vor Passivrauchen
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§ 24 GesV · Raucherbetriebe und Degustationszonen; Bewilligung

1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Raucherbetrieb oder um Einrichtung einer Degustationszone in spezialisierten Verkaufsgeschäften gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ist dem Amt schriftlich mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Diese haben zu belegen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Bewilligung wird durch das Amt auf die betriebsleitende Person und auf den Betrieb ausgestellt.

3. Ein Raucherbetrieb darf erst geführt oder eine Degustationszone in einem spezialisierten Verkaufsgeschäft eingerichtet werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

4. Veränderungen an den Lüftungsanlagen und den Räumlichkeiten sowie der Wechsel der betriebsleitenden Person erfordern eine neue Bewilligung.

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