301.111
GesV
CH-AG
§ 23 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständigkeit
Gesundheitsvorsorge - Schutz vor Passivrauchen
§ 23 GesV · Zuständigkeit
1. Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.