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301.111 GesV CH-AG

§ 23 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständigkeit

Gesundheitsvorsorge - Schutz vor Passivrauchen
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§ 23 GesV · Zuständigkeit

1. Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.

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