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301.111 GesV CH-AG

§ 22 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Rechtsmittel

Gesundheitsvorsorge - Tabak- und Alkoholprävention; Jugendschutz
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§ 22 GesV · Rechtsmittel

1. Gegen die gestützt auf § 37 Abs. 1 und 2 GesG ergangenen Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

3. Gegen verwaltungsrechtliche Massnahmen, welche die Vollzugsorgane gestützt auf diese Verordnung oder Art. 37 TabPG verfügt haben, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

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