§ 16 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständigkeit
§ 16 GesV · Zuständigkeit
1. Die Lebensmittelkontrollorgane kontrollieren die Einhaltung der Abgabeverbote gemäss Art. 23 TabPG, Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014 und Art. 41 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) vom 21. Juni 1932.
2. Zur Überprüfung der Abgabeverbote gemäss Absatz 1 können sie Testkäufe gestützt auf Art. 24 TabPG beziehungsweise 14a LMG durchführen oder Dritte damit beauftragen.
3. Die kommunalen und regionalen Polizeiorgane unterstützen die Lebensmittelkontrollorgane bei der Organisation der Testkäufe.
4. Die Gemeinden unterstützen die Lebensmittelkontrollorgane bei der Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe. Sie können insbesondere fehlbare Betriebe melden und Testkäufe anregen.