301.111
GesV
CH-AG
§ 14d Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Vollzug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Amt für Verbraucherschutz
Kantonale Gesundheitsbehörden
§ 14d GesV · Vollzug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Amt für Verbraucherschutz
1. Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die gemäss Art. 8 NISSG vorgesehenen kantonalen Aufgaben betreffend Verwendung von Solarien und Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke und erlässt die erforderlichen Massnahmen.