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301.111 GesV CH-AG

§ 14d Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Vollzug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Amt für Verbraucherschutz

Kantonale Gesundheitsbehörden
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§ 14d GesV · Vollzug Bundesgesetzgebung nichtionisierende Strahlung durch Amt für Verbraucherschutz

1. Das Amt für Verbraucherschutz vollzieht die gemäss Art. 8 NISSG vorgesehenen kantonalen Aufgaben betreffend Verwendung von Solarien und Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke und erlässt die erforderlichen Massnahmen.

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