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301.111 GesV CH-AG

§ 13 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Fleischkontrollorgane

Kantonale Gesundheitsbehörden
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§ 13 GesV · Fleischkontrollorgane

1. Unter Aufsicht der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes vollziehen die Fleischkontrollorgane die ihnen durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

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