301.111
GesV
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Amtstierärztinnen und Amtstierärzte
Kantonale Gesundheitsbehörden
§ 12 GesV · Amtstierärztinnen und Amtstierärzte
1. Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte werden vom Departement Gesundheit und Soziales in der erforderlichen Anzahl in einem Teilpensum angestellt.
2. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben
a) Erfüllung der ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben,
b) Beratung der kantonalen und kommunalen Behörden in veterinärmedizinischen Fragen gemäss den Vorgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes,
c) Vollzug der ihr oder ihm durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben.