§ 11 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Lebensmittelkontrollorgane
§ 11 GesV · Lebensmittelkontrollorgane
1. Unter Aufsicht der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers vollziehen die Lebensmittelkontrollorgane die ihnen durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben.
2. Die Lebensmittelkontrollorgane vollziehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) vom 1. Oktober 2021. Insbesondere überprüfen sie die in Art. 25 ff. TabPG und Art. 21 ff. der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) vom 28. August 2024 festgehaltenen Pflichten der Unternehmen.
3. Sie können gestützt auf Art. 37 Abs. 3 TabPG auf Kosten des kontrollierten Betriebs die erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Namentlich können sie fehlbaren Betrieben bei wiederholten Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen ein Verkaufsverbot auferlegen. Das Verkaufsverbot darf drei Monate nicht übersteigen.
4. Die Vollzugsorgane können gestützt auf Art. 43 TabPG Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen erheben. Es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen.