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301.111 GesV CH-AG

§ 10 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Leiterin oder Leiter Chemiesicherheit

Kantonale Gesundheitsbehörden
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§ 10 GesV · Leiterin oder Leiter Chemiesicherheit

1. Die Leiterin oder der Leiter Chemiesicherheit hat unter Aufsicht der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers insbesondere folgende Aufgaben

a) Beratung des Kantons in Fragen der Chemiesicherheit,

abis) * Vollzug der Radon-Schutzmassnahmen gemäss Art. 158 lit. a Ziff. 1 der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017,

b) * Vollzug der weiteren ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben.

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