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301.100 GesG CH-AG

§ 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - Unselbstständige Tätigkeiten von Personen mit universitären Medizinalberufen; Bewilligungspflicht

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 GesG · Unselbstständige Tätigkeiten von Personen mit universitären Medizinalberufen; Bewilligungspflicht

1. Die Beschäftigung von fachlich unselbstständig Tätigen (Assistentinnen und Assistenten) durch Personen, die gemäss § 4 einen universitären Medizinalberuf ausüben, ist von der zuständigen Behörde zu bewilligen. Die Bewilligung wird an die selbstständig tätige Person erteilt, wenn

a) sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und

b) die fachlich unselbstständig tätige Person über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt.

2. Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen. Er kann festlegen, wie viele Assistentinnen und Assistenten gemäss Absatz 1 höchstens beschäftigt werden dürfen und kann Bewilligungen befristen.

3. § 7 gilt sinngemäss.

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