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301.100 GesG CH-AG

§ 7 Gesundheitsgesetz (GesG) - Unselbstständige Tätigkeiten

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 GesG · Unselbstständige Tätigkeiten

1. Die fachlich unselbstständige Berufsausübung erfolgt unter der direkten Verantwortung und Aufsicht der Bewilligungsinhaberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.

2. Unselbstständig Tätige müssen über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen.

3. Ihnen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die fachlich selbstständig Tätigen befähigt sind und die nicht eine persönliche Berufsausübung durch die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise den Bewilligungsinhaber erfordern.

4. Unselbstständig Tätige handeln im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsinhaberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.

5. Der Regierungsrat kann festlegen, wie viele fachlich unselbstständig Tätige eine Bewilligungsinhaberin beziehungsweise ein Bewilligungsinhaber höchstens beschäftigen darf.

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