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301.100 GesG CH-AG

§ 6 Gesundheitsgesetz (GesG) - Meldepflicht

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 GesG · Meldepflicht

1. Personen, die in Anwendung von Art. 5 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 eine nach § 4 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Aargau ausüben wollen, melden dies im Voraus der zuständigen Behörde.

2. Sie legen der Meldung bei

a) eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und die Berufsausübung nicht untersagt worden ist,

b) einen Berufsqualifikationsnachweis sowie

c) eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

3. Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren.

4. Auf Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung findet dieses Verfahren unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss Anwendung.

5. Die §§ 10-12 gelten sinngemäss.

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