301.100
GesG
CH-AG
§ 52 Gesundheitsgesetz (GesG) - Information der Öffentlichkeit
Aufsicht und Massnahmen
§ 52 GesG · Information der Öffentlichkeit
1. Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist, informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.