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301.100 GesG CH-AG

§ 52 Gesundheitsgesetz (GesG) - Information der Öffentlichkeit

Aufsicht und Massnahmen
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§ 52 GesG · Information der Öffentlichkeit

1. Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist, informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.

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