301.100
GesG
CH-AG
§ 5 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt,
b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c) über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die gemäss § 4 bewilligungspflichtigen Berufe und regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
3. Zur Abklärung der Voraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde auch Auskünfte von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten der gesuchstellenden Person Begutachtungen anordnen.