301.100
GesG
CH-AG
§ 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - Spitäler und Heime
Heilmittel- und Betäubungsmittelwesen
§ 46 GesG · Spitäler und Heime
1. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss § 25.