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301.100 GesG CH-AG

§ 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - Spitäler und Heime

Heilmittel- und Betäubungsmittelwesen
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§ 46 GesG · Spitäler und Heime

1. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss § 25.

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