301.100
GesG
CH-AG
§ 44 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte
Heilmittel- und Betäubungsmittelwesen
§ 44 GesG · Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte
1. Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten ist die unmittelbare Anwendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln gestattet.
2. Die zuständige Behörde kann Ärztinnen und Ärzten die Führung einer Privatapotheke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apotheke einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist.
3. Patientinnen und Patienten dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl der zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.