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301.100 GesG CH-AG

§ 41 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufsicht

Heilmittel- und Betäubungsmittelwesen
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§ 41 GesG · Aufsicht

1. Der zuständigen Behörde obliegt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln sowie der Vollzug der vom Bund dem Kanton zugewiesenen Aufgaben.

2. Das zuständige Departement sorgt für periodische Betriebskontrollen. Es kann diese mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen.

3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen.

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