§ 40f Gesundheitsgesetz (GesG) - Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung
§ 40f GesG · Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung
1. Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 mit der Bezeichnung Ausbildungsverpflichtung geführt.
2. Erträge der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung sind die geleisteten Ersatzabgaben (Malus) gemäss § 40d Abs. 1.
3. Aufwände der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung sind die Bonuszahlungen und weitere Beiträge gemäss § 40e.
4. Der Vollzugsaufwand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung belastet.
5. Besteht in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren ein Guthaben von mehr als Fr. 3 Mio., kann der Regierungsrat die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe (Malus) gemäss § 40d Abs. 1 auf unter 200 % festlegen.