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301.100 GesG CH-AG

§ 40e Gesundheitsgesetz (GesG) - Bonus und weitere Beiträge

Versorgungssicherheit
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§ 40e GesG · Bonus und weitere Beiträge

1. Aus der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f werden von der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Beiträge ausgerichtet

a) Beiträge an die Ausbildungskosten (Bonus) für Leistungserbringer, welche die Soll-Ausbildungsleistung übertreffen,

b) Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und für Kurse an vergleichbaren dritten Lernorten,

c) Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol- und Weiterbildung,

d) weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1.

2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Prioritätenordnung fest.

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