301.100
GesG
CH-AG
§ 40e Gesundheitsgesetz (GesG) - Bonus und weitere Beiträge
Versorgungssicherheit
§ 40e GesG · Bonus und weitere Beiträge
1. Aus der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f werden von der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Beiträge ausgerichtet
a) Beiträge an die Ausbildungskosten (Bonus) für Leistungserbringer, welche die Soll-Ausbildungsleistung übertreffen,
b) Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und für Kurse an vergleichbaren dritten Lernorten,
c) Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol- und Weiterbildung,
d) weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1.
2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Prioritätenordnung fest.