§ 40d Gesundheitsgesetz (GesG) - Ersatzabgabe (Malus)
§ 40d GesG · Ersatzabgabe (Malus)
1. Unterschreitet ein Leistungserbringer die Soll-Ausbildungsleistung, hat er auf der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll- und Ist-Ausbildungsleistung der letzten drei Jahre eine Ersatzabgabe (Malus) in die Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f einzubezahlen. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht 200-300 % der durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf.
2. Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Ersatzabgabe ohne vorherige Anhörung.
3. Die Ersatzabgabepflicht entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 1 einen Toleranzwert nicht überschreitet. Wird der Toleranzwert überschritten, kann die Ersatzabgabe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Soll-Ausbildungsleistung unternommen hat.
4. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest
a) die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe,
b) die durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf,
c) den Toleranzwert von höchstens 10 %.