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301.100 GesG CH-AG

§ 40d Gesundheitsgesetz (GesG) - Ersatzabgabe (Malus)

Versorgungssicherheit
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§ 40d GesG · Ersatzabgabe (Malus)

1. Unterschreitet ein Leistungserbringer die Soll-Ausbildungsleistung, hat er auf der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll- und Ist-Ausbildungsleistung der letzten drei Jahre eine Ersatzabgabe (Malus) in die Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f einzubezahlen. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht 200-300 % der durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf.

2. Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Ersatzabgabe ohne vorherige Anhörung.

3. Die Ersatzabgabepflicht entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 1 einen Toleranzwert nicht überschreitet. Wird der Toleranzwert überschritten, kann die Ersatzabgabe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Soll-Ausbildungsleistung unternommen hat.

4. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest

a) die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe,

b) die durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf,

c) den Toleranzwert von höchstens 10 %.

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