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301.100 GesG CH-AG

§ 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflicht zur Berufsausübung

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GesG · Bewilligungspflicht zur Berufsausübung

1. Eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Behörde benötigt, wer fachlich selbstständig

a) Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt,

b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, der

1. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 fällt,

2. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,

c) übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behandelt,

d) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit tätigt,

e) Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt,

f) an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten, Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention instrumentale Eingriffe in Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut vornimmt,

g) eine Tätigkeit ausübt, die unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin geregelt ist.

2. Personen, die ihre Tätigkeit in stationären Einrichtungen gemäss den Bestimmungen der Pflegegesetzgebung und der Spitalgesetzgebung ausüben, sind ohne Bewilligung zur Berufsausübung berechtigt.

3. Der Regierungsrat kann ungefährliche Tätigkeiten nach Absatz 1 lit. f von der Bewilligungspflicht befreien.

4. Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Litera d und e auch für Berufe und Tätigkeiten mit beziehungsweise an Tieren.

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