301.100
GesG
CH-AG
§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Koordination in der Notfallversorgung
Versorgungssicherheit
§ 39 GesG · Koordination in der Notfallversorgung
1. Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Koordination zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Notfallversorgung.
2. Er kann Projekte fördern und unterstützen, die der Koordination zwischen dem ärztlichen Notfalldienst gemäss § 38 und jenem der Spitäler dienen.
3. Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die kantonale Notrufzentrale koordiniert.