301.100
GesG
CH-AG
§ 35 Gesundheitsgesetz (GesG) - Impfungen
Gesundheitsvorsorge
§ 35 GesG · Impfungen
1. Der Kanton sorgt im Rahmen der Impfempfehlungen des Bundes für periodische Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. Deren Durchführung erfolgt durch Dritte.
2. Er sorgt für die Information der Bevölkerung.