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301.100 GesG CH-AG

§ 35 Gesundheitsgesetz (GesG) - Impfungen

Gesundheitsvorsorge
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§ 35 GesG · Impfungen

1. Der Kanton sorgt im Rahmen der Impfempfehlungen des Bundes für periodische Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. Deren Durchführung erfolgt durch Dritte.

2. Er sorgt für die Information der Bevölkerung.

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