301.100
GesG
CH-AG
§ 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz
Gesundheitsvorsorge
§ 33 GesG · Grundsatz
1. Die Verantwortung für die eigene Gesundheit obliegt primär dem einzelnen Menschen.
2. Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedingungen ein.