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301.100 GesG CH-AG

§ 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz

Gesundheitsvorsorge
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§ 33 GesG · Grundsatz

1. Die Verantwortung für die eigene Gesundheit obliegt primär dem einzelnen Menschen.

2. Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedingungen ein.

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