301.100
GesG
CH-AG
§ 32 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rechtsschutz
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 32 GesG · Rechtsschutz
1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten werden im zivilrechtlichen Verfahren entschieden, soweit sie nicht dem öffentlichen Recht unterliegen.
2. Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensbestimmungen im Anwendungsbereich des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.