301.100
GesG
CH-AG
§ 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gemeinden
Organisation und Zuständigkeiten
§ 3 GesG · Gemeinden
1. Die Gemeinden erfüllen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden die ihr durch dieses Gesetz und seine Vollzugserlasse übertragenen Aufgaben. Sie sind darüber hinaus zuständig für die
a) Unterstützung des Kantons beim Vollzug dieses Gesetzes,
b) Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Bereich Mütter- und Väterberatung durch qualifiziertes Fachpersonal, wobei der Regierungsrat durch Verordnung den inhaltlichen Umfang dieses Angebots festlegt,
c) Organisation und Durchführung der Pilzkontrolle unter Mithilfe des Kantons.
2. Den Gemeinden obliegen Anordnung und Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen.