Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.100 GesG CH-AG

§ 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kanton

Organisation und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 GesG · Kanton

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der kantonalen Gesundheitsbehörden und bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen.

2. Das zuständige Departement leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantonalen Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen.

3. Der Kanton sorgt für eine ausreichende Grundlage an Gesundheitsdaten, soweit er diese zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

← § 1 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Zweck § 3 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →