301.100
GesG
CH-AG
§ 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kanton
Organisation und Zuständigkeiten
§ 2 GesG · Kanton
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der kantonalen Gesundheitsbehörden und bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen.
2. Das zuständige Departement leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantonalen Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen.
3. Der Kanton sorgt für eine ausreichende Grundlage an Gesundheitsdaten, soweit er diese zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.