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§ 9 Dekret über den Notariatstarif - Auslagen

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§ 9 Dekret über den Notariatstarif · Auslagen

1. Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikationsspesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer.

2. Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. -.50.

3. Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 verrechnet.

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