295.250
CH-AG
§ 7 Dekret über den Notariatstarif - Mehrere Parteien
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Dekret über den Notariatstarif · Mehrere Parteien
1. Bei Beteiligung mehrerer Parteien an demselben Beurkundungsgegenstand darf der Tarif auf diese nicht unterschiedlich angewendet werden.