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§ 7 Dekret über den Notariatstarif - Mehrere Parteien

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 7 Dekret über den Notariatstarif · Mehrere Parteien

1. Bei Beteiligung mehrerer Parteien an demselben Beurkundungsgegenstand darf der Tarif auf diese nicht unterschiedlich angewendet werden.

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