Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.250 CH-AG

§ 6 Dekret über den Notariatstarif - Feste Ansätze

Fixtarif
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Dekret über den Notariatstarif · Feste Ansätze

1. Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt

a) Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: Fr. 20.-,

b) Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: Fr. 10.- für die erste und Fr. 5.- für jede weitere Seite,

c) * Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: Fr. 10.- für die erste und Fr. 1.- für jede weitere Seite.

2. Die Urkundsperson darf beglaubigte Kopien von selbst hergestellten Urkunden, welche sie anlässlich einer Beurkundung für Parteien oder sich erstellt, nicht zusätzlich in Rechnung stellen.

← § 5 Dekret über den Notariatstarif Stundenansatz § 7 Dekret über den Notariatstarif →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →