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§ 3 Dekret über den Notariatstarif - Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten

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§ 3 Dekret über den Notariatstarif · Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten

1. Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 2, aber höchstens Fr. 7'500.-.

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