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295.211 BeurV CH-AG

§ 9 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Praktikum

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
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§ 9 BeurV · Praktikum

1. Das Notariatspraktikum vermittelt im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung.

2. Es sind mindestens sechs Monate bei einer Urkundsperson und mindestens drei Monate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren. Das Praktikum hat mindestens 1848 Arbeitsstunden zu dauern.

3. Wird das Notariatspraktikum im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Mindestpensum von 50 % absolviert, verlängert sich die Dauer entsprechend.

4. Die Notariatskommission kann bewilligen, dass das Notariatspraktikum

a) durch vollständige oder teilweise Anrechnung einer notariellen juristischen Berufstätigkeit verkürzt wird oder

b) teilweise beim Handelsregisteramt oder bei einer kantonalen Dienststelle, die einen direkt mit der notariellen Tätigkeit zusammenhängenden Aufgabenbereich hat, absolviert werden kann.

5. Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter muss bestätigen, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschliesslich im notariellen Bereich tätig war. Aus der Praktikumsbestätigung müssen das geleistete Pensum, die Anstellungsdauer und die geleisteten Praktikumsstunden hervorgehen.

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