295.211
BeurV
CH-AG
§ 8 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Ausserkantonale Fähigkeitsausweise
Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
§ 8 BeurV · Ausserkantonale Fähigkeitsausweise
1. Der Ausweis über die Befähigung von Urkundspersonen eines anderen Kantons gilt als gleichwertig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen Hochschulabschluss gemäss § 10 Abs. 1 lit. b BeurG verfügt, mindestens zwölf Monate spezifische Praxiserfahrung nachweist und eine gleichwertige Notariatsprüfung abgelegt hat.
2. Wer die Maturitätsprüfung, den Hochschulabschluss oder die Notariatsprüfung in deutscher Sprache absolviert hat, hat den Nachweis erbracht, dass sie oder er die deutsche Sprache beherrscht.