295.211
BeurV
CH-AG
§ 7 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Unterschrift
Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
§ 7 BeurV · Unterschrift
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller sowie die Beglaubigungsperson unterschreiben das amtliche Unterschriftsformular, das beim DVI zu hinterlegen ist.
2. Bei wesentlicher Änderung der Unterschrift reicht die Urkundsperson beim DVI ein Muster der neuen Unterschrift ein.