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295.211 BeurV CH-AG

§ 62 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 62 BeurV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 55 und 59 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2013 in Kraft. Die §§ 55 und 59 treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. August 2012 in Kraft.

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