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295.211 BeurV CH-AG

§ 61 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Stempel und Siegel

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 61 BeurV · Stempel und Siegel

1. Vor Inkrafttreten des BeurG ausgestellte Stempel und Siegel können weiterhin verwendet werden.

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