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295.211 BeurV CH-AG

§ 6 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Inpflichtnahme

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
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§ 6 BeurV · Inpflichtnahme

1. Vor Erteilung der Beurkundungsbefugnis nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mündlich in Pflicht.

2. Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es.» abgelegt.

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