Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 59a Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Beglaubigungen

Beglaubigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59a BeurV · Beglaubigungen

1. Das kantonale Beglaubigungswesen wird durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres ausgeübt, soweit es nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.

← § 59 BeurV Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 61 BeurV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →