295.211
BeurV
CH-AG
§ 59a Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Beglaubigungen
Beglaubigungen
§ 59a BeurV · Beglaubigungen
1. Das kantonale Beglaubigungswesen wird durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres ausgeübt, soweit es nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.