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295.211 BeurV CH-AG

§ 59 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Entschädigung

Behörden und Verfahren - Notariatsprüfungskommission
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§ 59 BeurV · Entschädigung

1. Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.

2. Dem kantonalen Staatsdienst angehörige Mitglieder der Notariatsprüfungskommission erhalten für die Korrektur der Klausurarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.

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