295.211
BeurV
CH-AG
§ 59 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Entschädigung
Behörden und Verfahren - Notariatsprüfungskommission
§ 59 BeurV · Entschädigung
1. Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.
2. Dem kantonalen Staatsdienst angehörige Mitglieder der Notariatsprüfungskommission erhalten für die Korrektur der Klausurarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Stunde.