Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 52 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Ausschluss der Öffentlichkeit

Behörden und Verfahren - Notariatskommission
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§ 52 BeurV · Ausschluss der Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen und Beratungen der Notariatskommission sind nicht öffentlich.

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