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295.211 BeurV CH-AG

§ 51 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Organisation, Beschlussfassung und Entscheidungsbefugnisse

Behörden und Verfahren - Notariatskommission
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§ 51 BeurV · Organisation, Beschlussfassung und Entscheidungsbefugnisse

1. Jedes anwesende Mitglied der Notariatskommission ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Notariatskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

2. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so handelt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident an ihrer beziehungsweise seiner Stelle.

3. Über die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann die Präsidentin oder der Präsident alleine entscheiden.

4. Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn innert der angesetzten Frist alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

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