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295.211 BeurV CH-AG

§ 5 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gleichwertige Sicherheiten

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
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§ 5 BeurV · Gleichwertige Sicherheiten

1. Als gleichwertig mit einer Berufshaftpflichtversicherung gelten

a) eine Solidarbürgschaft oder Garantieerklärung einer schweizerischen Bank oder Versicherung mit Sitz in der Schweiz,

b) ein Sperrkonto bei einer schweizerischen Bank.

2. Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.

3. Die Notariatskommission entscheidet, ob die Sicherheit die Anforderungen gemäss § 4 erfüllt.

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