295.211
BeurV
CH-AG
§ 49 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Abwesenheitsverfahren
Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
§ 49 BeurV · Abwesenheitsverfahren
1. Bestehen keine Zweifel an der Identität der Partei, kann die Urkunds- oder Beglaubigungsperson nach vorgängiger Absprache mit der Partei die Anerkennung der Unterschrift im Abwesenheitsverfahren beglaubigen. Sie hält fest, in welcher Form die Unterschrift anerkannt worden ist.