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295.211 BeurV CH-AG

§ 49 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Abwesenheitsverfahren

Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
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§ 49 BeurV · Abwesenheitsverfahren

1. Bestehen keine Zweifel an der Identität der Partei, kann die Urkunds- oder Beglaubigungsperson nach vorgängiger Absprache mit der Partei die Anerkennung der Unterschrift im Abwesenheitsverfahren beglaubigen. Sie hält fest, in welcher Form die Unterschrift anerkannt worden ist.

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