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295.211 BeurV CH-AG

§ 48 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Identitätsprüfung

Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
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§ 48 BeurV · Identitätsprüfung

1. Bei der Beglaubigung von Unterschriften hält die Urkunds- oder Beglaubigungsperson fest, wie sie die Identität der Partei festgestellt hat oder dass die Partei ihr persönlich bekannt ist.

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