295.211
BeurV
CH-AG
§ 48 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Identitätsprüfung
Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
§ 48 BeurV · Identitätsprüfung
1. Bei der Beglaubigung von Unterschriften hält die Urkunds- oder Beglaubigungsperson fest, wie sie die Identität der Partei festgestellt hat oder dass die Partei ihr persönlich bekannt ist.