295.211
BeurV
CH-AG
§ 47 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
Beurkundung und Beglaubigung - Erbrecht
§ 47 BeurV · Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
1. Die Urkundsperson hinterlegt Verfügungen von Todes wegen auf Ersuchen der Urkundsparteien bei der zuständigen Stelle. Sie händigt den Urkundsparteien den Empfangsschein aus.