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295.211 BeurV CH-AG

§ 47 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen

Beurkundung und Beglaubigung - Erbrecht
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§ 47 BeurV · Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen

1. Die Urkundsperson hinterlegt Verfügungen von Todes wegen auf Ersuchen der Urkundsparteien bei der zuständigen Stelle. Sie händigt den Urkundsparteien den Empfangsschein aus.

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