295.211
BeurV
CH-AG
§ 45 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Beilagen zur Anmeldung
Beurkundung und Beglaubigung - Grundstückgeschäfte
§ 45 BeurV · Beilagen zur Anmeldung
1. Vollmachten und Unterlagen gemäss § 32 sind dem Grundbuchamt nicht einzureichen, wenn das Vertretungsverhältnis in der öffentlichen Urkunde bescheinigt wird. Das Gleiche gilt für Dokumente wie Handelsregisterauszüge oder Todesscheine, die gemäss Feststellung der Urkundsperson in der öffentlichen Urkunde vorliegen und bei einer Behörde oder einer Amtsstelle in der Schweiz wieder einverlangt werden können.
2. Andere Dokumente wie Auszüge aus ausländischen Registern sind dem Grundbuchamt im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
3. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter kann zusätzliche Dokumente verlangen, wenn sie zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit notwendig sind.