295.211
BeurV
CH-AG
§ 44 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Planbeilagen
Beurkundung und Beglaubigung - Grundstückgeschäfte
§ 44 BeurV · Planbeilagen
1. Planbeilagen, die integrierender Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind grundsätzlich höchstens im Format DIN A3 und auf alterungsbeständigem Papier zu erstellen.
2. Farbliche Einzeichnungen in den Planbeilagen müssen in haltbarer Farbe vorgenommen werden.
3. Planbeilagen sind zu datieren, zu stempeln und von den Urkundsparteien sowie der Urkundsperson zu unterzeichnen.