Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 44 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Planbeilagen

Beurkundung und Beglaubigung - Grundstückgeschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 BeurV · Planbeilagen

1. Planbeilagen, die integrierender Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind grundsätzlich höchstens im Format DIN A3 und auf alterungsbeständigem Papier zu erstellen.

2. Farbliche Einzeichnungen in den Planbeilagen müssen in haltbarer Farbe vorgenommen werden.

3. Planbeilagen sind zu datieren, zu stempeln und von den Urkundsparteien sowie der Urkundsperson zu unterzeichnen.

← § 43 BeurV Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 45 BeurV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →