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295.211 BeurV CH-AG

§ 43 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Mehrsprachige Urkunden

Beurkundung und Beglaubigung - Grundstückgeschäfte
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§ 43 BeurV · Mehrsprachige Urkunden

1. Bei Anwendung des Übersetzungsverfahrens gemäss den §§ 63 und 64 BeurG kann die Urkundsperson oder die Übersetzerin beziehungsweise der Übersetzer darauf verzichten, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen in der Urkunde zu übersetzen, sofern die Erwerberin oder der Erwerber erklärt, dass sie oder er vom Grundbuch Kenntnis genommen hat und auf die Übersetzung der Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen verzichtet.

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