295.211
BeurV
CH-AG
§ 42 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten
Beurkundung und Beglaubigung - Grundstückgeschäfte
§ 42 BeurV · Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten
1. Bei der Beurkundung des Rechtsgrundausweises für die Eintragung eines Pfandrechts ist die Anwesenheit der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erforderlich.
2. Die Mitwirkung der Gläubigerin oder des Gläubigers erfolgt in einer schriftlichen Erklärung.