295.211
BeurV
CH-AG
§ 40 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Angaben zum Grundstück
Beurkundung und Beglaubigung - Grundstückgeschäfte
§ 40 BeurV · Angaben zum Grundstück
1. Bezieht sich eine öffentliche Urkunde auf ein Grundstück, muss dieses genau bezeichnet werden.
2. Bei Rechtsgrundausweisen für Eigentumsübertragungen muss die im Zeitpunkt der Eintragung aktuelle grundbuchliche Beschreibung in der Urkunde enthalten sein.
3. Bei Pfandverträgen genügt die Bezeichnung des Pfandgrundstücks mit Angabe der Fläche, der Pfandstelle und des Vorgangs.
4. Bei Vermögensübertragungen gemäss dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003 genügt die genaue Bezeichnung des Grundstücks.